A Geltungsbereich und Vertragsschluss
1. a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und
sonstigen geschuldeten Leistungen, jedoch nur für Geschäftsbeziehungen mit
Kunden, die Unternehmer sind.
b) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (Einkaufs-) Bedingungen und
Gegenbestätigungen des Kunden werden - auch bei deren Kenntnis - nicht
Vertragsbestandteil, sondern verpflichten uns nur, wenn sie von uns als solche
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
3. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch
für schwebende und alsbaldige künftige Verkaufsgeschäfte, selbst wenn darauf
nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern sie bei einem vorangegangenen
Vertrag einbezogen worden sind und sofern wir den Kunden über etwaige
Neufassungen informiert haben.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.
5. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb einer Woche nach Eingang durch Auftragsbestätigung
anzunehmen. Es erfolgt auch bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr
keine gesonderte Bestätigung des Zugangs der Bestellung.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass wir
die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.B Leistungs- und Erfüllungsort
1. Leistungs- und Erfüllungsort unserer geschuldeten Vertragspflicht ist, je
nachdem, von wo aus die Belieferung des Kunden erfolgt, der Sitz unserer
gewerblichen Niederlassung oder das jeweilige von uns zur Verfügung gestellte
Außen- oder Speditionslager.
2. Leistungs- und Erfüllungsort der vom Kunden geschuldeten Vertragspflichten ist
- unabhängig von Ziff. 1 - immer der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung.
3. Ist in einem Vertrag eine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung bezüglich
Leistungs- und/oder Erfüllungsort getroffen worden, so bezieht sich diese nur
auf das zugrunde liegende konkrete Geschäft und hat keine Auswirkungen auf
Geschäftsabschlüsse in der Folgezeit, für welche der in den Ziff. 1. und 2.
genannte Ort maßgeblich ist.
C Gefahrtragung
1. Ist die Versendung durch uns vereinbart worden, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Lieferungsgegenständen in
dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir oder unser Erfüllungsgehilfe die
Ware(n) dem angestellten oder selbstständigen Frachtführer übergeben.
2. Dasselbe gilt bei Lieferung der Ware ab auswärtigem Lager.
D Lieferung
1. Die vereinbarte Belieferung mit
Jordan Lacke Waren erfolgt ab dem im jeweils
gültigen Konditionsblatt genannten Gewicht/Warenwert frei Haus. Bei Aufträgen
mit einem geringeren Gewicht/Warenwert berechnen wir - einen
Bearbeitungszuschlag gemäß gültigem Konditionsblatt - bei Zustellung der Ware
an den Kunden die anfallenden Frachtkosten und/oder das Rollgeld.
2. Wir versenden Ware(n) unversichert, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der
Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen und ohne Gewähr für den billigsten
und schnellsten Weg.
3. Verpackung und Ladehilfsmittel, wie z.B. Paletten, werden von uns nur zur
Benutzung zur Verfügung gestellt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen ab
tatsächlichem Lieferdatum in unbeschädigtem Zustand frachtfrei nach unserer
Wahl zum Sitz unserer gewerblichen Niederlassung oder dem von uns zur Verfügung
gestellten Außen- und/oder Speditionslager zurück zu gewähren. Erfolgt dies
nicht, so sind wir berechtigt, ab dem 31.Tag nach Lieferung eine tägliche
Nutzungspauschale von 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer pro überlassenem Stück
Verpackung und/oder Ladehilfsmittel in Rechnung zu stellen. Die insgesamt zu
zahlende Nutzungsgebühr beträgt jedoch in keinem Fall mehr als 25 Euro
zuzüglich Mehrwertsteuer.
4. Liefertermine oder Lieferfristen können auf der Auftragsbestätigung entweder
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
5. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins sind wir ab Zugang einer
schriftlichen Mahnung des Kunden verpflichtet, die Lieferung innerhalb von drei
Wochen auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug.
6. Bei Leistungshindernissen von ungewisser Dauer infolge von uns nicht zu
vertretender behördlicher Maßnahmen im In- und Ausland oder Energieausfall
kommen wir abweichend von vorgenannter Ziff. 5 erst nach Ablauf von vier Wochen
ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Kunden in Verzug. Der Verzugseintritt
für Leistungen, deren Termin verbindlich bestimmt worden war, bleibt hiervon
unberührt.
7. Auch ein als verbindlich bezeichneter Liefertermin ist weder relativer noch
absoluter Fixtermin, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
8. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Es wird dem Kunden jedoch ausdrücklich
gestattet, den Nachweis zu führen, dass ihm tatsächlich ein höherer Schaden
entstanden sei.
9. a) Etwaige geringfügige Gewichts- oder Mengenabweichungen zwischen getroffener
Vereinbarung und erfolgter Lieferung sind dem Kunden zumutbar und von ihm als
vertragsgemäße Erfüllung hinzunehmen.
b) Geringfügigkeit liegt bei einer Gewichts- oder Mengenabweichung von maximal
0,75 % der Nennfüllmenge vor.
10. Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig, sofern sie dem
Kunden zumutbar sind. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, gilt dies
nur, falls die Lieferungen innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen.
11. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten den
Kunden zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Monatsraten, sofern
nicht Abweichendes vereinbart ist.
E Zahlung
1. Die vereinbarten Preise gelten netto ab unserer gewerblichen Niederlassung.
Fracht, Verpackung, Umsatzsteuer sowie Ein- und Ausfuhrabgaben werden gesondert
berechnet. Die Regelung in G bleibt hiervon unberührt.
2. Sofern nicht ausdrücklich mit dem Kunden Sonderpreise vereinbart sind, gelten
unsere am Tage der Bestellung gültigen Listenpreise.
3. Abweichend von vorstehender Ziff. 2. gelten für Vertragsschlüsse, die auf die
Erbringung von Leistungen in Teilmengen je nach dem Bedarf das Abnehmers
gerichtet sind (sogenannte Sukzessivlieferungsverträge) diejenigen Preise,
welche im Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Teillieferung gültig sind.
4. Wechsel und Scheck gelten erst nach der Einlösung als Zahlung, Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
5. Wird ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, oder gerät der Kunde mit der
Bezahlung einer Rechnung ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, oder entstehen
berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, sind wir
berechtigt, wahlweise oder nebeneinander sofortige Zahlung aller
offenstehenden, auch noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, entstandenen
Schaden geltend zu machen, und die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis
die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
6. Mangels abweichender Vereinbarung kommt der Kunde auch ohne eine Mahnung gemäß
§286 Abs. 2 BGB in Zahlungsverzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb
von 14 Tagen nach Lieferung begleicht.
7. Die Höhe der Verzugszinsen bei Zahlungsverzug richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Der Zinssatz für Entgeltforderungen beträgt acht
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Nachweis der konkreten Verzugszinsen
bleibt beiden Parteien vorbehalten.F Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche, die uns
gegen den Vertragspartner aus einer laufenden Geschäftsbeziehung zustehen, vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die
gekaufte Ware vom Kunden weiterverkauft oder im Rahmen eines Werkvertrages
verarbeitet, so tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus solchen Verkäufen bzw.
Arbeiten zustehenden Kaufpreis- bzw. Werklohnforderungen sowie
Ersatzforderungen, gleich ob vertraglicher oder außervertraglicher Natur, mit
allen Nebenrechten an uns bis zur Höhe unserer Forderung ab. Wir nehmen diese
Abtretung hiermit an. Die Abtretung gilt bis zur Höhe sämtlicher unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung als erfolgt. Wir ermächtigen den Kunden
widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
3. Übersteigen die uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %,
so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden
Sicherheiten dem Kunden auf dessen Aufforderung hin freizugeben. Die Auswahl
der zurückzugewährenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.
4. Der Kunde hat uns sofort schriftlich zu unterrichten, wenn in Vorbehaltsware
oder in Forderungen, welche durch Vorausabtretung uns übertragen worden sind,
vollstreckt wird. Der Kunde hat dem Vollstreckungsorgan und dem
Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im
Vorbehaltseigentum steht oder dass die Forderung(en) an uns abgetreten ist
(sind). Sämtliche ihm möglichen Rechtsbehelfe hat er zu ergreifen.
Rechtsverfolgungs- und sonstige Kosten, die uns aus derartigen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
G
Mehrwertsteuererhöhung
Wir sind im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer zwischen Vertragsschluss und
Lieferung zu einer entsprechenden Preisanhebung berechtigt.
H Gewährleistung
1. a) Wir liefern entsprechend unseren Produktbeschreibungen.
b) Diese gelten nur insoweit als Garantieerklärungen im Rechtssinne, als sie
ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
c) Die Zusammensetzung und/oder Beschaffenheit unserer Waren bemisst sich
ausschließlich nach den Angaben in der jeweiligen aktuellen
Produktbeschreibung. Vorab zugesandte Proben oder Muster der Waren werden nicht
Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten, Änderungen bleiben diesbezüglich
vorbehalten.
d) Die Verarbeitung und Anwendung darf nur durch fachkundige Personen des
Handwerks erfolgen. Der Umfang sowie die Art und Weise der Verwendbarkeit bzw.
Anwendbarkeit der Ware ergeben sich aus den zugehörigen Merkblättern, verbunden
mit der auf der Verpackung angegebenen Gebrauchsanweisung, es sei denn, es wird
ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Es obliegt dem Kunden,
sich über die Anwendbarkeit einer einzelnen Ware bei uns zu erkundigen.
2. a) Bei anwendungstechnischer Unterstützung des Kunden durch uns, einen unserer
Mitarbeiter oder einen sonstigen Erfüllungsgehilfen trägt allein der Kunde das
Verarbeitungsrisiko des Gelingens seines Werkes. Technische Auskünfte und
Empfehlungen im Rahmen der anwendungstechnischen Unterstützung erfolgen
unverbindlich und werden weder Gegenstand des Kaufs noch eines sonstigen
selbstständigen Vertrages, es sei denn, die entsprechenden Informationen werden
ausdrücklich schriftlich als solche zum Gegenstand eines Vertrages gemacht.
b) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht.
c) Hierdurch werden etwaige Ansprüche des Kunden gegen uns gemäß Buchstabe I nicht
ausgeschlossen.
3. Der Kunde hat die Ware(n) unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu
untersuchen. Diese Untersuchungspflicht erstreckt sich für den Kunden im
Hinblick auf die Vielfalt der Verwendungszwecke unserer Waren auch auf die
Prüfung der Eignung der Ware(n) mittels probeweiser Verarbeitung entsprechend
dem beabsichtigten Verwendungszweck.
4. a) Tritt bei der Untersuchung ein Mangel zutage, so hat der Kunde uns innerhalb
einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Empfang der Ware(n) von Mängeln mit
Übersendung einer Probe der beanstandeten Ware schriftlich zu unterrichten.
b) Tritt ein Mangel der Ware(n) trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht zutage,
so hat uns der Kunde innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach
Erlangung der Kenntnis des Mangels schriftlich hiervon zu unterrichten.
c) Bei Versendung von Ware(n) ins Ausland werden die Fristen gemäß Ziff. 4 a) und
b), um jeweils eine Woche verlängert.
d) Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden gem. Ziff. 3.sowie 4. a), b) und
c) einschließlich Ausschlussfristen für die Mängelanzeige gilt auch im Fall von
Mengenabweichungen der gelieferten Ware(n) in Höhe von 0,75 % bis zu 1,5 % im
Verhältnis zur bestellten Warenmenge. Vom Erfordernis der Übersendung einer
Probe ist der Kunde in diesem Fall befreit.
5. Unterlässt der Kunde in den Fällen der Ziff. 4 die Anzeige, so gilt die Ware in
Ansehung dieser Mängel als von ihm genehmigt.
6. Ist der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des HGB, tritt an die Stelle der
Ausschlussfrist für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel im Sinn der Ziff.
4 a), b) und/oder Mengenabweichungen im Sinne von Ziff. 4. d) die unter H 9.
genannte Verjährungsfrist. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen
zutage tritt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden
typischerweise auffällt.
7. a) Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge im Hinblick auf die mangelhafte
Ware ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der Kunde hat dieses
Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf von 10 Tagen nach Vorliegen der
Mängelanzeige auszuüben. Übt der Kunde das ihm zustehende Wahlrecht bis zum
Ablauf dieser Frist nicht aus, so geht das Wahlrecht auf uns über.
b) Wird ein Mangel im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mindestens
zweier Versuche nicht in zumutbarer Frist behoben oder werden beide Arten der
Nacherfüllung unsererseits gemäß §439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Kunde
nach seiner Wahl auch die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen
oder vom Vertrag zurücktreten.
8. a) Über unser Verschulden hinaus haben wir weitere Umstände nicht zu vertreten.
b) Wir haften nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder eines
unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei
uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Sie betrifft ebenfalls nicht die Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. In allen vorgenannten Fällen ist die Haftung niemals
ausgeschlossen oder eingeschränkt.
c) Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung
gemäß §281 BGB beträgt die angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung
mindestens 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Leistung oder
Nacherfüllung.
9. a) Die Ansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Mangels der verkauften Ware im
Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren in einem Jahr von der Ablieferung
der Ware.
b) Die Verjährung der Mängelansprüche bei einer Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (§438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), beträgt abweichend
davon zwei Jahre von der Ablieferung der Ware.
I Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt die in H 8.) Buchst. a) und b)
aufgeführte Haftungsbeschränkung in gleicher Weise.
2. Sollte uns ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §281 BGB
zustehen, so erlischt unser Erfüllungsanspruch abweichend von §281 Abs. IV BGB
erst mit der tatsächlichen Leistung des Schadensersatzes durch den Käufer /
Besteller.
3. Soweit nach vorstehender Ziff.1. unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies
auch zugunsten unserer Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den
Kunden.
K Aufrechnung
1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen gegen unseren Zahlungsanspruch aufrechnen.
2. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist darüber hinaus nur zulässig, wenn er
diese einen Monat vor Fälligkeit des Gegenanspruchs uns gegenüber angezeigt
hat.
L Gerichtsstand
Ist der Kunde
Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen
Rechts oder
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist -
sofern kein
ausschließlicher
Gerichtsstand nach dem
Gesetz vorliegt -
ausschließlicher
Gerichtsstand für von
uns angestrengte
Gerichtsverfahren nach
unserer Wahl Würzburg oder der
allgemeine Gerichtsstand des Kunden für alle sich aus der Geschäftsverbindung
ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche einschließlich aus Wechseln und
Schecks. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
M Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.
N Schlussbestimmung
Sollen einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser
Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Zweck dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. |