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Liefer- und Zahlungsbedingungen
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A Geltungsbereich und Vertragsschluss
1. a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere
Angebote, Lieferungen und sonstigen geschuldeten
Leistungen, jedoch nur für Geschäftsbeziehungen mit
Kunden, die Unternehmer sind.
b) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (Einkaufs-)
Bedingungen und Gegenbestätigungen des Kunden
werden auch bei deren Kenntnis nicht Vertragsbestandteil,
sondern verpflichten uns nur, wenn sie von uns als
solche ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
3. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen
Fassung auch für schwebende und alsbaldige
künftige Verkaufsgeschäfte, selbst wenn darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern sie bei einem vorangegangenen
Vertrag einbezogen worden sind, und sofern wir den Kunden über
etwaige Neufassungen informiert
haben.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen
bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
5. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich,
die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt,
das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von einer
Woche nach Eingang durch Auftragsbestätigung
anzunehmen. Es erfolgt auch bei Bestellungen im elektronischen
Geschäftsverkehr keine gesonderte
Bestätigung des Zugangs der Bestellung.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass wir die Nichtlieferung
nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde
unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.
B Leistungs- und Erfüllungsort
1. Leistungs- und Erfüllungsort unserer geschuldeten Vertragspflicht
ist, je nachdem, von wo aus die Belieferung des
Kunden erfolgt, der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung oder
das jeweilige von uns zur Verfügung gestellte
Außen- oder Speditionslager.
2. Leistungs- und Erfüllungsort der vom Kunden geschuldeten
Vertragspflichten ist unabhängig von Ziff. 1
immer
der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung.
3. Ist in einem Vertrag eine ausdrücklich anderslautende
Vereinbarung bezüglich Leistungs- und/oder Erfüllungsort
getroffen worden, so bezieht sich diese nur auf das zugrunde liegende
konkrete Geschäft und hat keine Auswirkungen
auf Geschäftsabschlüsse in der Folgezeit, für welche
der in den Ziff. 1. und 2. genannte Ort maßgeblich
ist.
C Gefahrtragung
1. Ist die Versendung durch uns vereinbart worden, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
von Lieferungsgegenständen in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem wir oder unser
Erfüllungsgehilfe die Ware(n) dem angestellten oder selbstständigen
Frachtführer übergeben.
2. Dasselbe gilt bei Lieferung der Ware ab auswärtigem Lager.
D Lieferung
1. Die vereinbarte Belieferung mit Waren erfolgt ab dem im jeweils
gültigen Konditionsblatt genannten Gewicht/Warenwert frei Haus.
Bei Aufträgen mit einem geringeren Gewicht/Warenwert berechnen
wir:
einen Bearbeitungszuschlag gemäß gültigem
Konditionsblatt
bei Zustellung der Ware an den Kunden die anfallenden
Frachtkosten und/oder das Rollgeld
2. Wir versenden Ware(n) unversichert, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Der Versand erfolgt nach unserem besten
Ermessen und ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten
Weg.
3. Verpackung und Ladehilfsmittel wie z.B. Paletten, werden von
uns nur zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Sie sind
innerhalb von 30 Tagen ab tatsächlichem Lieferdatum in unbeschädigtem
Zustand frachtfrei nach unserer Wahl
zum Sitz unserer gewerblichen Niederlassung oder dem von uns zur
Verfügung gestellten Außen- und/oder
Speditionslager zurückzugewähren. Erfolgt dies nicht,
so sind wir berechtigt, ab dem 31. Tag nach Lieferung eine
tägliche Nutzungspauschale von € 0,50 zuzüglich
MwSt. pro überlassenem Stück Verpackung und/oder Ladehilfsmittel
in Rechnung zu stellen. Die insgesamt zu zahlende Nutzungsgebühr
beträgt jedoch in keinem Fall mehr als
€ 25, zuzüglich MwSt.
4. Liefertermine oder Lieferfristen können auf der Auftragsbestätigung
entweder verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden.
5. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins
sind wir ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Kunden
verpflichtet, die Lieferung innerhalb von drei Wochen auszuführen.
Mit Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug.
6. Bei Leistungshindernissen von ungewisser Dauer infolge von
uns nicht zu vertretender behördlicher Maßnahmen im
In- und Ausland oder Energieausfall kommen wir abweichend von
vorgenannter Ziff. 5 erst nach Ablauf von vier
Wochen ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Kunden in Verzug.
Der Verzugseintritt für Leistungen, deren
Termin verbindlich bestimmt worden war, bleibt hiervon unberührt.
7. Auch ein als verbindlich bezeichneter Liefertermin ist weder
relativer noch absoluter Fixtermin, es sei denn, dass
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
8. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen
und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug
befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des
Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen
und Leistungen. Es wird dem Kunden jedoch ausdrücklich gestattet
den Nachweis zu führen, dass ihm tatsächlich
ein höherer Schaden entstanden sei.
9. a) Etwaige geringfügige Gewichts- oder Mengenabweichungen
zwischen getroffener Vereinbarung und erfolgter
Lieferung sind dem Kunden zumutbar und von ihm als vertragsgemäße
Erfüllung hinzunehmen.
b) Geringfügigkeit liegt bei einer Gewichts- oder Mengenabweichung
von maximal 0,75 % der Nennfüllmenge vor.
10. Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig,
sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Ist eine verbindliche
Lieferfrist vereinbart, gilt dies nur, falls die Lieferungen innerhalb
dieses Zeitraumes erfolgen.
11. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge)
verpflichten den Kunden zur Abnahme der Teillieferungen
in ungefähr gleichen Monatsraten, sofern nicht Abweichendes
vereinbart ist.
E Zahlung
1. Die vereinbarten Preise gelten netto ab unserer gewerblichen
Niederlassung. Fracht, Verpackung, Umsatzsteuer
sowie Ein- und Ausfuhrabgaben werden gesondert berechnet. Die
Regelung in G bleibt hiervon unberührt.
2. Sofern nicht ausdrücklich mit dem Kunden Sonderpreise
vereinbart sind, gelten unsere am Tage der Bestellung gültigen
Listenpreise.
3. Abweichend von vorstehender Ziff. 2. gelten für Vertragsschlüsse,
die auf die Erbringung von Leistungen in Teilmengen
je nach dem Bedarf das Abnehmers gerichtet sind (sogenannte Sukzessivlieferungsverträge)
diejenigen
Preise, welche im Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Teillieferung
gültig sind.
4. Wechsel und Scheck gelten erst nach der Einlösung als
Zahlung, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Kunden.
5. Wird ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, oder gerät
der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung ganz oder
teilweise in Zahlungsverzug, oder entstehen berechtigte Zweifel
an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit,
sind wir berechtigt, wahlweise oder nebeneinander sofortige Zahlung
aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen
Rechnungen zu verlangen, entstandenen Schaden geltend zu machen,
und die uns obliegende Leistung zu verweigern,
bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet
wird.
6. Mangels abweichender Vereinbarung kommt der Kunde auch ohne
eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB in
Zahlungsverzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von
14 Tagen nach Lieferung begleicht.
7. Die Höhe der Verzugszinsen bei Zahlungsverzug richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Zinssatz für
Entgeltforderungen beträgt acht Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz. Der Nachweis der konkreten Verzugszinsen
bleibt beiden Parteien vorbehalten.
F Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur vollständigen
Erfüllung aller Ansprüche, die uns gegen den Vertragspartner
aus einer laufenden Geschäftsbeziehung zustehen,
vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Wird die gekaufte
Ware vom Kunden weiterverkauft oder im Rahmen eines Werkvertrages
verarbeitet, so tritt der Kunde schon jetzt
die ihm aus solchen Verkäufen bzw. Arbeiten zustehenden Kaufpreis-
bzw. Werklohnforderungen sowie Ersatzforderungen,
gleich ob vertraglicher oder außervertraglicher Natur, mit
allen Nebenrechten an uns bis zur Höhe
unserer Forderung ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Die Abtretung gilt bis zur Höhe sämtlicher unserer Forderungen
aus der Geschäftsverbindung als erfolgt. Wir
ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Uzin Utz AG | Dieselstraße 3 | D-89079 Ulm
3. Übersteigen die uns gewährten Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir verpflichtet, den
übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheiten dem
Kunden auf dessen Aufforderung hin freizugeben. Die
Auswahl der zurückzugewährenden Sicherheiten obliegt
ausschließlich uns.
4. Der Kunde hat uns sofort schriftlich zu unterrichten, wenn
in Vorbehaltsware oder in Forderungen, welche durch
Vorausabtretung uns übertragen worden sind, vollstreckt wird.
Der Kunde hat dem Vollstreckungsorgan und dem
Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass
die Ware noch im Vorbehaltseigentum steht oder dass die
Forderung(en) an uns abgetreten ist (sind). Sämtliche ihm
möglichen Rechtsbehelfe hat er zu ergreifen. Rechtsverfolgungs-
und sonstige Kosten, die uns aus derartigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
entstehen, gehen zu
Lasten des Kunden.
G Mehrwertsteuererhöhung
Wir sind im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer zwischen
Vertragsschluss und Lieferung zu einer entsprechenden
Preisanhebung berechtigt.
H Gewährleistung
1. a) Wir liefern entsprechend unseren Produktbeschreibungen.
b) Diese gelten nur insoweit als Garantieerklärungen im Rechtssinne,
als sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
c) Die Zusammensetzung und/oder Beschaffenheit unserer Waren bemisst
sich ausschließlich nach den Angaben in
der jeweiligen aktuellen Produktbeschreibung.
Vorab zugesandte Proben oder Muster der Waren werden nicht Gegenstand
vertraglicher Rechte und Pflichten,
Änderungen bleiben diesbezüglich vorbehalten.
d) Die Verarbeitung und Anwendung darf nur durch fachkundige Personen
des Handwerks erfolgen. Der Umfang
sowie die Art und Weise der Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit
der Ware ergeben sich aus den zugehörigen
Produktdatenblättern, verbunden mit der auf der Verpackung
angegebenen Gebrauchsanweisung, es sei denn, es
wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
Es obliegt dem Kunden, sich über die Anwendbarkeit einer
einzelnen Ware bei uns zu erkundigen.
2. a) Bei anwendungstechnischer Unterstützung des Kunden
durch uns, einen unserer Mitarbeiter oder einen sonstigen
Erfüllungsgehilfen trägt allein der Kunde das Verarbeitungsrisiko
des Gelingens seines Werkes. Technische
Auskünfte und Empfehlungen im Rahmen der anwendungstechnischen
Unterstützung erfolgen unverbindlich und
werden weder Gegenstand des Kauf- noch eines sonstigen selbstständigen
Vertrages, es sei denn, die entsprechenden
Informationen werden ausdrücklich schriftlich als solche
zum Gegenstand eines Vertrages gemacht.
b) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht.
c) Hierdurch werden etwaige Ansprüche des Kunden gegen uns
gemäß Buchstabe I nicht ausgeschlossen.
3. Der Kunde hat die Ware(n) unverzüglich nach Empfang und
vor Verarbeitung zu untersuchen. Diese Untersuchungspflicht
erstreckt sich für den Kunden im Hinblick auf die Vielfalt
der Verwendungszwecke unserer Waren auch auf die Prüfung der Eignung der Ware(n) mittels probeweiser
Verarbeitung entsprechend dem beabsichtigten
Verwendungszweck.
4. a) Tritt bei der Untersuchung ein Mangel zu Tage, so hat der
Kunde uns innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Wochen ab Empfang der Ware(n) von Mängeln mit Übersendung
einer Probe der beanstandeten Ware schriftlich
zu unterrichten.
b) Tritt ein Mangel der Ware(n) trotz ordnungsgemäßer
Untersuchung nicht zu Tage, so hat uns der Kunde innerhalb
einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis
des Mangels schriftlich hiervon zu unterrichten.
c) Bei Versendung von Ware(n) ins Ausland werden die Fristen gem.
Ziff. 4 a) und b), um jeweils eine Woche verlängert.
d) Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden gem. Ziff.
3. sowie 4. a), b) und c) einschließlich Ausschlussfristen
für die Mängelanzeige gilt auch im Fall von Mengenabweichungen
der gelieferten Ware(n) in Höhe
von 0,75 % bis zu 1,5 % im Verhältnis zur bestellten
Warenmenge. Vom
Erfordernis der Übersendung einer Probe
ist der Kunde in diesem Fall befreit.
5. Unterläßt der Kunde in den Fällen der Ziff.
4 die Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel
als von ihm
genehmigt.
6. Ist der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des HGB, tritt an die
Stelle der Ausschlussfrist für die Anzeige nicht offensichtlicher
Mängel im Sinn der Ziff. 4 a), b) und/oder Mengenabweichungen
im Sinne von Ziff. 4. d) die unter H 9. genannte Verjährungsfrist. Offensichtlich ist ein Mangel,
wenn er so offen zutage tritt, dass er auch dem nicht
fachkundigen
Durchschnittskunden typischerweise auffällt.
7. a) Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge
im Hinblick auf die mangelhafte Ware ist der Kunde berechtigt,
nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache zu verlangen. Der
Kunde hat dieses Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf von
10 Tagen nach Vorliegen der Mängelanzeige auszuüben.
Übt der Kunde das ihm zustehende Wahlrecht bis zum Ablauf
dieser Frist nicht aus, so geht das Wahlrecht
auf uns über.
b) Wird ein Mangel im Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
trotz mindestens zweier Versuche nicht in
zumutbarer Frist behoben oder werden beide Arten der Nacherfüllung
unsererseits gemäß § 439 Abs.3 BGB verweigert,
so kann der Kunde nach seiner Wahl auch die Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten.
8. a) Über unser Verschulden hinaus haben wir weitere Umstände
nicht zu vertreten.
b) Wir haften nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits,
unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen
beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt
nicht bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie betrifft
ebenfalls nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
In allen vorgenannten Fällen ist die Haftung niemals
ausgeschlossen oder eingeschränkt.
c) Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
statt der Leistung gem. § 281 BGB beträgt die
angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung mindestens
3 Wochen ab Zugang der schriftlichen
Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung.
9. a) Die Ansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Mangels
der verkauften Ware im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 3
BGB verjähren in einem Jahr von der Ablieferung der Ware.
b) Die Verjährung der Mängelansprüche bei einer
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein
Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), beträgt
abweichend davon zwei Jahre von der Ablieferung der Ware.
I Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Für sonstige Schadensersatzansprüche gilt die in
H 8.) Buchst. a) und b) aufgeführte Haftungsbeschränkung
in
gleicher Weise.
2. Sollte uns ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem.
§ 281 BGB zustehen, so erlischt unser Erfüllungsanspruch
abweichend von § 281 Abs. 4 BGB erst mit der tatsächlichen
Leistung des Schadensersatzes durch den
Käufer/Besteller.
3. Soweit nach vorstehender Ziff. 1. unsere Haftung ausgeschlossen
ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter
bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Kunden.
K Aufrechnung
1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen gegen unseren Zahlungsanspruch
aufrechnen.
2. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist darüber hinaus nur
zulässig, wenn er diese einen Monat vor Fälligkeit des
Gegenanspruchs uns gegenüber angezeigt hat.
L Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand nach
dem Gesetz vorliegt ausschließlicher Gerichtsstand
für von
uns angestrengte Gerichtsverfahren nach unserer Wahl Ulm oder
der allgemeine Gerichtsstand des Kunden für alle
sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden vermögensrechtlichen
Ansprüche einschließlich aus Wechseln und
Schecks. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
M Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen
Privatrechts.
N Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich
dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Zweck dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.